Arbeitsrecht Werne
Aufhebungsvertrag, Schwangerschaft, Arbeitsvertrag
Bei Fragen und Problemen rund um das Thema Arbeitsrecht können Sie sich direkt an Herrn Rechtsanwalt Gebauer wenden. Die Tätigkeit besteht dabei nicht nur in der Erstellung von Kündigungsschutzklagen gegen die (oftmals) betriebsbedingte Kündigung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers. Sie werden selbstverständlich auch bei erhaltenen Aufhebungsverträgen, dem Ausbleiben von Lohnzahlungen und Gehaltszahlungen, bei Mobbing, bei der Durchsetzung der Rechte aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), bei erfolgten Abmahnungen, der Erstellung und Überprüfung von Arbeitszeugnissen, im Falle der Insolvenz Ihres Arbeitgebers, sowie der Erstellung und Überprüfung von Arbeitsverträgen von Herrn Rechtsanwalt Gebauer betreut. Da Rechtsanwälte seit einiger Zeit (fast) uneingeschränkt bei Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland auftreten können, vertrete ich Sie gerne vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten bundesweit. Dazu ist es nicht unbedingt erforderlich, dass Sie mich persönlich in einer unserer Kanzleien im Ruhrgebiet aufsuchen. Selbstverständlich können Sie mir die notwendigen Unterlagen per E-Mail, Fax oder mit der Post zukommen lassen. Die Beratung kann dann telefonisch erfolgen. Die Kündigungsschutzklage, also die Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers, ist die wohl am häufigsten geltend gemachte Klageart vor den Arbeitsgerichten. Bei der Kündigungsschutzklage wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung von dem zuständigen Arbeitsgericht überprüft. In einigen Fällen kann in einem Kündigungsschutzprozess auch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Kündigung erwirkt werden. Des Weiteren gehören Verhandlungen mit den Betriebsräten und Gewerkschaften zu unseren Leistungen. In diesem Zusammenhang arbeiten wir dann auch eng mit Betriebsräten und Arbeitnehmern zusammen, wenn es um die Ausarbeitung eines Sozialplans oder einen Interessenausgleich geht. Auch als Arbeitgeber aus dem Raum Werne können Sie Kontakt mit unserer Kanzlei aufnehmen, wenn Sie Hilfe bei der Vertragsgestaltung brauchen. Wir können Sie außerdem bei der Beratung zur Personalauswahl unterstützen, über Reaktionsmöglichkeiten bei gestörten Arbeitsverhältnissen oder der personellen Umstrukturierung des Betriebs beraten. |
Arbeitsrecht Werne - Arbeitsvertrag
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht von einem schriftlichen Arbeitsvertrag abhängig. Arbeitsverhältnisse können auch mündlich geschlossen werden, da sich die grundlegenden Rechte und Pflichten aus den entsprechenden Gesetzen ergeben.
Da viele Tätigkeiten mittlerweile sehr komplex geworden sind und die Arbeitsverträge entsprechend umfangreich, bietet sich eine Überprüfung des Arbeitsvertrages vor der Unterzeichnung an. Insbesondere sollten Arbeitnehmer bei arbeitgeberseitig veranlassten Änderungen des Vertrages aufhorchen.
Da ich auch Arbeitsverträge für Unternehmen entwerfe, habe ich die entsprechende Kenntnis, um Ihren Arbeitsvertrag auf mögliche versteckte Klauseln, die für den Arbeitnehmer nachteilig sein können, zu überprüfen.
Arbeitsrecht Werne - Aufhebungsvertrag
Das Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch eine Kündigung, sondern auch durch einen sog. Aufhebungsvertrag beendet werden. Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumeist vermittelt, dass der Aufhebungsvertrag keinerlei Nachteile für den Arbeitnehmer bedeutet, ist Vorsicht geboten. In den meisten Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, also durch beiderseitiges Mitwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, beendet wird, setzt sich der Arbeitnehmer der Gefahr einer sog. Sperrzeit aus, die von der Agentur für Arbeit bis zu maximal 12 Wochen (!) verhängt werden kann. Schließlich hat der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv mitgewirkt. Daran ändert auch nicht der Hinweis in dem Aufhebungsvertrag, dass der Arbeitnehmer mit diesem Vertrag einer Kündigung seitens des Arbeitgebers zuvor kommt. Bevor Sie also einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie diesen möglicherweise folgenträchtigen Schritt mit mir erläutern. |
Arbeitsrecht Werne - Schwangerschaft
Werdende Mütter genießen während der Zeit der aktiven und späteren passiven Beschäftigung besonderen Schutz durch das MuSchG. So darf Schwangere nur unter ganz bestimmten Ausnahmen gekündigt werden.
Weiterhin ist schwangeren Arbeitnehmerinnen untersagt bestimmte Tätigkeiten durchzuführen, die das Wohl des ungeborenen Kindes und das der werdenden Mutter gefährdet.
So haben Schwangere z. B. das Recht auf Freistellung von der Arbeit für Untersuchungen. Das MuSchG regelt weiterhin die Mutterschutzzeiten, sowie das Mutterschaftsgeld, Stillzeiten, Mehrarbeitsverbot, Nachtarbeitsverbot, u. v. a. Sollte Ihr Arbeitgeber diese Rechte nicht einhalten, sollten Sie sich schnellstmöglich beraten lassen.
Arbeitsrecht Werne - Urlaub
Jedem Arbeitnehmer steht grundsätzlich Erholungsurlaub zu.
Dieser Grundsatz ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und gilt auch für sog. Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte. Erholungsurlaub ist seitens des Arbeitgebers zu gewähren, sofern keine dringenden, betrieblichen Gründe der Gewährung entgegenstehen. Doch achten Sie darauf, dass Urlaub auch verfallen kann. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Dennoch gilt der 31.03. des Folgejahres immer noch grundsätzlich als wichtiges Datum für die Verjährung des Urlaubes.