Anspruchsgrundlage Elternunterhalt
§ 1601 BGB, § 1609 Nr. 6 BGB
Der § 1601 BGB regelt die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie. Es ist auch die Anspruchsgrundlage für den Elternunterhalt. In der Rangfolge gemäß § 1609 Nr.6 BGB stehen die Eltern am Ende der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten.